Dienstag, 28. Juli 2015

Urteil: Gelenkinfektion nach Operation – Wann steht dem Patienten Schadensersatz zu?

Presseschau - Für Sie gelesen


Gelenkinfektion nach Operation – Wann steht dem Patienten Schadensersatz zu?


team_irem_scholzNicht selten kommt es nach Eingriffen am Knie oder der Hüfte zu Infektionen mit zum Teil verheerenden Folgen für die Patienten. Nicht nur Schmerzen, sondern auch Revisions-Operationen stehen dann auf der Tagesordnung.
Wenn Schmerzen und Beschwerden bleiben und auch weitere Operationen keine Linderung oder Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bewirken, fragen sich Patienten zu Recht, ob die Infektion vermeidbar war und damit die Tortur, der sie sich im weiteren Verlauf unterziehen mussten.
Irem Scholz Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
Während sich viele Patienten mit der Frage aufhalten, ob der Arzt schuld daran sei, dass es überhaupt zu der Infektion kommen konnte, sind Anwälte darauf spezialisiert, weiter zu fragen. Im Blickfeld steht dann nicht so sehr die Frage, wie es überhaupt zu der Infektion kommen konnte, sondern ob die Infektion rechtzeitig erkannt und vor allem gemäß dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden Facharztstandard behandelt wurde.
Am Landgericht Heilbronn wurde 2003 ein Fall verhandelt, bei dem sich die Klägerin wegen der Verletzung ihres Knies aufgrund eines Ski-Unfalls bei dem späteren Beklagten vorstellte. Ein Operationstermin zur Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes wurde schnell gefunden. Die Operation verlief nicht ohne Komplikationen, der Operateur versuchte jedoch, die Schwierigkeiten zu beheben. Bereits kurze Zeit nach dem Eingriff klagte die Patientin über ein Taubheitsgefühl am rechten Unterschenkel, eine Schwellung sowie eine gereizte Wunde am Knie. Starke Schmerzen folgten. Die Schwellung schritt voran. Weitere Kontrolluntersuchungen wurden angesetzt, unter anderem auch eine Punktion des Kniegelenkes, bei der sich Flüssigkeit entnehmen ließ. Ein Vermerk über das Aussehen dieser Flüssigkeit oder ein Abstrich zur Prüfung, ob sich Bakterien in der Wunde befinden, fehlten in der Behandlungsdokumentation. Bei einer Kontrolluntersuchung stellte der Arzt dann erhebliche Schwellungen und Schmerzen an der äußeren Seite des linken Oberschenkels mit Überwärmung fest. Kurz darauf öffnete sich die Operationswunde oberhalb des Knies, es traten Eiter, Blut und Wundflüssigkeit aus. Der Beklagte versuchte dann mit verschiedenen Eingriffen die Infektion zu stoppen.
Der Gerichtssachverständige stellte für den Zeitraum nach der Operation gleich mehrere, vom Landgericht als grob bewertete Behandlungsfehler fest, mit der Folge der Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin, soweit es um den Zusammenhang zwischen den Behandlungsfehlern und dem eingetretenen primären Gesundheitsschaden ging. Im Rahmen seiner Überprüfung wies der Sachverständige darauf hin, dass bereits eine besondere Vorsicht des Operateurs angezeigt gewesen wäre, als sich bei der Operation Komplikationen ereigneten. Schon hier war die Gefahr einer Infektausbreitung gegeben. Er attestierte dem behandelnden Arzt, unter anderem auf eindeutige Ergebnisse nicht richtig reagiert zu haben und darüber hinaus auch bei einer der weiteren Operationen zur Behebung der Infektion chirurgisch fehlerhaft vorgegangen zu sein. Im Ergebnis wurde der Klage stattgegeben, weil der beklagte Arzt es insbesondere versäumt hatte, Befunde zum Ausschluss des Vorliegens einer behandlungsbedürftigen postoperativen Wundinfektion zu erheben. Er unterließ somit Untersuchungen, die die Infektion früher hätten feststellen können und eine frühzeitige Behandlung ermöglicht hätten. Der Beklagte konnte den Gegenbeweis nicht führen.
Wie dieses Beispiel anschaulich demonstriert, hat der den Patienten vertretende Rechtsanwalt darauf zu achten, dass sich das Gericht und der Gerichtssachverständige nicht so sehr auf die Frage konzentrieren, wie es zu der Infektion kam. Er muss im Rahmen des Klageverfahrens vielmehr darauf achten, dass das Gericht die Frage klärt, ob auf Infektionszeichen zeit- und fachgerecht reagiert wurde.
Irem Scholz, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht

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